Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 100 EnWG →
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